AGBs von Hein Schrotthandel GmbH
Bitte lesen Sie diese Bedingungen aufmerksam und komplett durch, bevor Sie eine Dienstleistung der Hein Schrotthandel GmbH in Anspruch nehmen.
Übersicht der AGBs
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vertragsgegenstand – Zustandekommen des Vertrages
§ 3 Nutzungsvoraussetzung für einen rechtsgültigen Vertrag
§ 4 Bestimmung des Ankaufpreises
§ 5 Auszahlung
§ 6 Geldwäschegesetz
§ 7 Widerrufsrecht
§ 8 Haftung
§ 9 Eigentumserwerb
§ 10 Vertragssprache und Vertragsbedingungen
§ 11 Salvatorische Klausel – Bestimmungen laut BGB § 306
§ 1 Geltungsbereich
- Die AGBs (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) regeln alle Handeslgeschäfte sowie die Vertragsverhältnisse zwischen Hein Schrotthandel GmbH (nachfolgend Ankäufer) und Ihnen (nachfolgend Verkäufer), in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
- Der Verkäufer erkennt und akzepiert mit der Auftragserteilung oder durch in Anspruchnahme unserer Leistungen diese AGBs an.
- Soweit nicht anders vereinbart gelten ausschließlich diese AGBs, abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden widersprochen.
§ 2 Vertragsgegenstand – Zustandekommen des Vertrages
- Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit
Hein Schrotthandel GmbH
Geschäftsführung: Christine Hein, Kathrin Hein, Daniel Reimann
Werner-von-Siemens-Str. 12
D – 15566 SchöneicheUst-ID-Nr: DE278502067
Tel: 030 64 38 77 10
Mail: info@hein-schrotthandel.deRegisternummer HRB: 13600 FF
Registergericht Frankfurt/Oderzustande.
- Der Ankäufer bietet folgende Dienstleistung an:Ankauf von verschiedenen Metallen, Buntmetalle, diverse Kabel, Katalysatoren (keine Aftermarkets), Elektronikschrott (keine Weißware), Alu-Felgen, Fahrzeugbatterien, Bremsscheiben und Elektro-Motoren (nachfolgend Ankaufware). Der Ankäufer entscheidet erst nach Prüfung und Analyse der Ankaufware, ob dieser ein Vertragsangebot an den Verkäufer abgibt oder ein Angebot des Verkäufers annimmt.
- Die tagesaktuellen Ankaufpreise stellen kein rechtlich wirksames Angebot dar. Der Verkäufer kann die Preise für die jeweilige Ankaufware online oder auf dem Schrottplatz einsehen. Durch die Präsentation der Ankaufpreise wird der Verkäufer lediglich dazu aufgefordert, ein Angebot zu machen.
- Dem Verkäufer steht es frei, die Ankaufware als Selbstbringer dem Ankäufer auf dem Schrottplatz zu bringen und anzubieten oder sie auf eigene Kosten postalisch zuzusenden.
- Sind sich beide Vertragsparteien durch Angebot und Annahme einig, kommt ein Vertrag zustande. Wird die Ankaufware rechtlich an den Ankäufer übergeben, wird der ermittelte Ankaufpreis ausgezahlt (siehe §4 und §5).
- Bestimmte Zahlungsarten können im Einzelfall vom Ankäufer ausgeschlossen werden.
§ 3 Nutzungsvoraussetzung für einen rechtsgültigen Vertrag
- Der Verkäufer bestätigt verbindlich, dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Der Verkäufer bestätigt verbindlich, dass er voll geschäftsfähig ist.
- Der Verkäufer bestätigt, dass die Aufkaufware sein uneingeschränktes und rechtmäßiges Eigentum ist und nicht aus strafbaren Handlungen stammt, sowie ausnahmslos keine Verfügungsrechte Dritter vorliegen.
§ 4 Bestimmung des Ankaufpreises
- Die Bestimmung des Ankaufpreises erfolgt durch den Ankäufer, sobald dieser in Besitz der Ankaufware ist. Nur dann ist eine Wertbestimmung der Ankaufware durch Prüfmethoden und Analyseverfahren möglich.
- Der Wert bemisst sich durch die Anzahl, das Gewicht, den Reinheitsgrad, ob evtl. Sortier- und/oder Zerlegungsprozesse durchgeführt werden müssen und die tagesaktuellen Ankaufpreise der Ankaufware. Auf den tagesaktuellen Ankaufpreis hat der Ankäufer keinen Einfluss, dieser wird durch den Handel der Londoner Rohstoffbörse (London Metal Exchange – LME) täglich angepasst.
- Der Verkäufer gestattet dem Ankäufer eine evtl. Beschädigung oder Zerstörung der Ankaufware durch spezifische Analyseverfahren zur Begutachtung und Wertbestimmung. Daraus erfolgt kein Anspruch des Verkäufers auf ein Zustandekommenden Vertrag oder Schadensersatzansprüche.
- Sollte der Verkäufer mit der Bestimmung des Ankaufpreises nicht zufrieden sein und es kommt kein Vertrag zu stande, so kann dieser die Ankaufware vor Ort als Selbstbringer wieder mitnehmen oder der Ankäufer schickt es dem Verkäufer zurück und berechnet die Versandkosten dem Verkäufer. Der Verkäufer kann die Ankaufware ebenso auf dem Schrottplatz abholen, sofern es mit dem Ankäufer abgesprochen und genehmigt wurde.
§ 5 Auszahlung
- Verkäufer, die ihre Ankaufware vor Ort auf dem Schrottplatz abgeben (Selbstbringer), bekommen den Ankaufpreis wahlweise in bar ausgezahlt oder auf das von ihnen angegebene Konto überwiesen.
- Verkäufer, die ihre Ankaufware postalisch an den Ankäufer zuschicken, bekommen den Ankaufpreis innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ankaufware auf das von dem Verkäufer angegebene Konto oder über den Zahlungsdienst Paypal überwiesen (Nachfolgenden Abs. 3. bitte beachten!). Als Werktage gelten Montag bis Freitag. Wochenende und Feiertage werden nicht mitgezählt. Es kann kein Bargeld zugeschickt werden.
- Zahlungsmethode Paypal: Wählt der Verkäufer als Zahlungsart Paypal aus, so werden die geforderten und anfallenden Zahlungsgebühren bei Paypal für diese Transaktion mit dem Ankaufpreis verrechnet. Damit verringert sich der Auszahlungsbetrag in Höhe von 2%. Die Paypal-Zahlungsgebühren sind vom Ankäufer nicht beeinflussbar.
§ 6 Geldwäschegesetz
Aufgrund des Geldwäschegesetzes (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) ist der Ankäufer gesetzlich dazu verpflichtet, die Identität des Verkäufers zu dokumentieren.
- Selbstbringer müssen bei der Abgabe auf dem Schrottplatz ihren Personalausweis vorlegen. Der Ankäufer hält sich das Recht vor, vom Verkäufer einen Eigentumsnachweis vorlegen zu lassen.
- Verkäufer, die die Ankaufware postalisch zusenden, weisen ihre Identität mit der Angabe ihrer Kontoverbindnung zur Überweisung des Kaufpreises nach.
§ 7 Widerrufsrecht
Dem Verkäufer steht nach Vertragsschluss kein Widerrufsrecht zu. Dies resultiert u. a. daraus, dass die Ankaufpreise z. T. großen Schwankungen unterliegen oder die Ankaufware nach dem Eigentumserwerb evtl. berreits recycelt oder verwertet wurde. Damit die Verkehrsfähigkeit der Ankaufware und der gesamte Geschäftsverkehr nicht eingeschränkt wird, steht dem Verkäufer kein Widerrufsrecht zu.
§ 8 Haftung
- Der Ankäufer übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt oder den Versand-Transport, sowie Schäden, die durch die ggf. von dem Verkäufer nicht ausreichend transportgesicherte Ankaufware entstehen.
- Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Ankäufer nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung vom Ankäufer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom Ankäufer beruhen.
- Für sonstige Schäden, soweit sie nicht auf der Verletzung von Kardinalpflichten (Basispflichten für die Durchführung eines Vertrages) beruhen, haftet der Ankäufer nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom Ankäufer oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom Ankäufer beruhen.
§ 9 Eigentumserwerb
Das Eigentum der Ankaufware geht mit der Zahlung des Kaufpreises an den Ankäufer über.
§ 10 Vertragssprache und Vertragsbedinungen
- Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch und es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Gerichtsstand für Kaufleute und Erfüllungsort ist Frankfurt/Oder.
- Im Falle offensichtlicher betrügerische Handlungen des Verkäufers gegenüber dem Ankäufer, hält sich der Ankäufer rechtliche Schritte vor.
- Angaben zum Datenschutz sind in der separaten Datenschutzerklärung zu finden.
§ 11 Salvatorische Klausel – Bestimmungen laut BGB § 306
- Sollten einzelen Bestimmungen dieser AGB oder Teile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen AGB hiervon unberührt. Diese Regelungen sind im Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) § 306 Abs. 1 bis 3 gesetzlich verankert.
- Tritt ein solcher Fall nach Abs. 1 ein, soll die Bestimmung nach Sinn und Zweck durch eine andere rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt werden, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entspricht.